Allgemeine Geschäftsbedingungen für Metallbauarbeiten – Bereich Konstruktionstechnik, Stand: Mai 2017
§ 1 – Geltung der Bedingungen
Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 – Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche Leistung
- Wird der Unternehmer bezüglich einzubauendem Material nicht selbst be- liefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.
- Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
- Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen. Werden solche Unter- lagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 3 – Gewährleistung/Mängelrechte
- Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
- Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht be- folgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behaup- tung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
- Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instand- haltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits er- richteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
- Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instand- haltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweg- lichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
§ 4 – Aufwendungsersatz
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 5 – Haftungsbegrenzung
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
§ 6 – Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
- Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigen- tumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäfts- führung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
- Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Ver- hältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermisch- ten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Voraus- abtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließ- lich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grund- stück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Ver- äußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
- Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Be- stimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unter- nehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
- Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
§ 7 – Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.
§ 8 – Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.
§ 9 – Verbraucherstreitbeilegung
Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.